FAQ zur Einkommensteuer und Einkommensteuererklärung
GRUNDSÄTZLICHES ZUR EINKOMMENSTEUER
Die Einkommensteuer ist eine Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen. Sie erfasst alle sieben Einkunftsarten (z. B. Arbeitslohn, Kapitalerträge, Vermietung).
- Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (unbeschränkte Steuerpflicht)
- Personen ohne Wohnsitz, die jedoch Einkünfte in Deutschland erzielen (beschränkte Steuerpflicht)
- Einkommensteuer wird erst ab einem zu versteuernden Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags (2025: 12.096 € / Ehepaare 24.192 €) fällig.
Im Einkommensteuergesetz gibt es sieben Einkunftsarten. Diese Einkunftsarten sind:
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- Selbständige Arbeit
- Nichtselbständige Arbeit (Arbeitnehmer)
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte (z. B. Renten, private Veräußerungsgeschäfte)
Beruflich veranlasste Ausgaben (z. B. Fahrten, Arbeitsmittel). Arbeitnehmer erhalten automatisch den Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 €. Höhere tatsächliche Kosten können geltend gemacht werden.
- Lohnsteuer = Vorauszahlung durch den Arbeitgeber
- Einkommensteuer = endgültige Jahressteuer, ermittelt durch das Finanzamt
Ja – häufig führt die Erklärung zu Steuererstattungen, z. B. bei Werbungskosten über 1.230 €, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder beim Bezug von Lohnersatzleistungen (Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeit).
Hier die häufigsten Gründe: Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden,
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- wenn Einkünfte erzielt werden, auf die keine Lohnsteuer gezahlt wird, die 410 EUR übersteigen.
- wenn Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wird.
- wenn Ehegatten beide Arbeitslohn beziehen und der eine Lohnsteuerklasse 3 und der andere Lohnsteuerklasse 5 hat.
- wenn ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist.
- Wenn Lohnersatzleistungen in bestimmten Fällen (Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld etc.) bezogen werden
Die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen richtet sich nach dem Wohnsitz. Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist bei Ledigen der Wohnsitz maßgebend, an dem er oder sie sich vorwiegend aufhält. Bei mehrfachem Wohnsitz verheirateter oder in Lebenspartnerschaft lebender Steuerpflichtiger, die nicht dauernd getrennt leben, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.
Ergibt sich aufgrund eines Wohnungswechsels eine Veränderung in der örtlichen Zuständigkeit, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eines der beiden Finanzämter hiervon erfährt. Das neu zuständige Finanzamt hat die Besteuerung in vollem Umfang zu übernehmen.
Um die einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückzubekommen, müssen Sie trotzdem eine Einkommensteuererklärung nebst Anlage KAP abgeben, auch wenn Sie ansonsten nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Sie erhalten dann im Rahmen des Veranlagungsverfahrens Ihre gezahlte Abgeltungsteuer erstattet.
Liebhaberei wird grundsätzlich vom Finanzamt festgestellt. Eine Liebhaberei liegt bei Unternehmen vor, die bereits bei Gründung nie darauf ausgelegt sind, keine Gewinne zu erzielen.
Prominentestes Beispiel ist vermutlich die Yacht, die nur einen Monat im Jahr vermietet und elf Monate im Jahr selbstgenutzt wird. Wobei aber die Kosten dieser Yacht für volle 12 Monate geltend gemacht werden und sogar die Kosten des einen Monats, in dem die Yacht vermietet ist, die Mieteinnahmen übersteigen. Diese Mieteinnahmen würde das Finanzamt nicht der Einkommensteuer unterwerfen, die Kosten jedoch auch nicht zum Abzug zulassen.


