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FAQ zur Einkommensteuer und Einkommensteuererklärung

GRUNDSÄTZLICHES ZUR EINKOMMENSTEUER

Die Einkommensteuer ist eine Steuer auf das Einkommen. Das Einkommen setzt sich aus den unterschiedlichen Einkünften zusammen. Die tarifliche Einkommensteuer richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen im Zusammenhang mit der Grund- oder Splittingtabelle.

Der Einkommensteuer unterliegen in Deutschland ansässige Personen im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht wie auch Steuerausländer mit (bestimmten) inländischen Einkünften.

Somit wird Die Einkommensteuer von jedem bezahlt, dessen Einkünfte nicht bereits durch die Lohnsteuer oder durch die Kapitalertragssteuer abgegolten sind. Einkommensteuer zahlen Ärzte, Versicherungsmakler, Autohändler, Vermieter, Steuerberater, Rechtsanwälte und viele weitere Selbstständige und Gewerbetreibende.

Im Einkommensteuergesetz gibt es sieben Einkunftsarten. Diese Einkunftsarten sind:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirschaft § 13 EStG
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG (Handelsvertreter, Gastronomen, Autohändler, Einzelhändler usw.)
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 18 (Steuerberater, Ärzte, Rechtsanwälte, Autoren, Blogger)
  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit § 19 EStG (Angestellte Arbeitnehmer)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG (Dividenden, Kursgewinne, Zinsen aus Darlehen)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG (Vermietung einer Eigentumswohnung)
  • sonstige Einkünfte § 22 (Renten, private Veräußerung, Immobilienverkäufe)

Unterliegen Sie als in Deutschland ansässige Person der deutschen Einkommensteuer, so unterliegen grundsätzlich alle Ihre Einkünfte, unabhängig vom Ort der Herkunft der Besteuerung. Somit unterliegen zunächst auch ausländische Einkünfte der deutschen Besteuerung (sog. Welteinkommensprinzip).

Bestehen zwischen Deutschland und dem Quellenstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Ertragsteuern, so kommt es regelmäßig in Abhängigkeit von der Art der Einkunft zu einer Zurechnung des Besteuerungsrecht zu dem Wohnsitzstaat Deutschland oder dem ausländischen Quellenstaat.

Werbungskosten sind die Kosten die zur Sicherung, Erhaltung und Erwerbung einer Tätigkeit anfallen, das sind:

  • Fahrkosten (tägliche Fahrten zur Arbeit, Familienheimfahrten)
  • Kontoführungsgebühren
  • Berufskleidung (mit Einschränkungen, siehe Downloads)
  • Fachliteratur
  • Fortbildungskosten (Sonderfall: Zweitausbildung)

Die Einkommensteuer wird vom Steuerpflichtigen selbst in Form von Vorauszahlungen und ggfs. einer Nachzahlung nach Aufforderung durch das Finanzamt selbst abgeführt. Dies ist beispielsweise bei Gewerbetreibenden, Selbständigen oder bei der Erzielung von Mieteinkünften der Fall.

Die Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen und durch den Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Dies geschieht monatlich mit der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber. Die Einkommensteuer wird vom Steuerpflichtigen selbst an das Finanzamt abgeführt. Der Unterschied ist hier nur während dem Jahr vorhanden. Am Jahresende gelten für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer die selben Prozentsätze, Gesetze und Vorgabe. Der Vorteil bei der Einkommensteuerzahlung ist, dass die Vorauszahlungen während des Jahres angepasst werden können.

Im Normalfall lohnt sich die Abgabe der Einkommensteuererkärung für den Arbeitnehmer, da er hierdurch Werbungskosten geltend machen kann. Diese Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen und führen zu einer geringeren Steuerlast.

Hier die häufigsten Gründe: Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden,

    1. wenn Einkünfte erzielt werden, auf die keine Lohnsteuer gezahlt wird, die 410 EUR übersteigen.
    2. wenn Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wird.
    3. wenn Ehegatten beide Arbeitslohn beziehen und der eine Lohnsteuerklasse 3 und der andere Lohnsteuerklasse 5 hat.
    4. wenn ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist.
    5. Wenn Lohnersatzleistungen in bestimmten Fällen (Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld etc.) bezogen werden

Die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen richtet sich nach dem Wohnsitz. Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist bei Ledigen der Wohnsitz maßgebend, an dem er oder sie sich vorwiegend aufhält. Bei mehrfachem Wohnsitz verheirateter oder in Lebenspartnerschaft lebender Steuerpflichtiger, die nicht dauernd getrennt leben, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.

Ergibt sich aufgrund eines Wohnungswechsels eine Veränderung in der örtlichen Zuständigkeit, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eines der beiden Finanzämter hiervon erfährt. Das neu zuständige Finanzamt hat die Besteuerung in vollem Umfang zu übernehmen.

Um die einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückzubekommen, müssen Sie trotzdem eine Einkommensteuererklärung nebst Anlage KAP abgeben, auch wenn Sie ansonsten nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Sie erhalten dann im Rahmen des Veranlagungsverfahrens Ihre gezahlte Abgeltungsteuer erstattet.

Liebhaberei wird grundsätzlich vom Finanzamt festgestellt. Eine Liebhaberei liegt bei Unternehmen vor, die bereits bei Gründung nie darauf ausgelegt sind, keine Gewinne zu erzielen.

Prominentestes Beispiel ist vermutlich die Yacht, die nur einen Monat im Jahr vermietet und elf Monate im Jahr selbstgenutzt wird. Wobei aber die Kosten dieser Yacht für volle 12 Monate geltend gemacht werden und sogar die Kosten des einen Monats, in dem die Yacht vermietet ist, die Mieteinnahmen übersteigen. Diese Mieteinnahmen würde das Finanzamt nicht der Einkommensteuer unterwerfen, die Kosten jedoch auch nicht zum Abzug zulassen.

ERKLÄRUNGSPFLICHT, TERMINE UND VORAUSZAHLUNGEN

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer und somit am Ende des Jahres fällig. Damit jedoch nicht eine große Zahlung geleistet werden muss, werden Einkommensteuervorauszahlungen geleistet. Die Einkommensteuervorauszahlungen sind vierteljährlich jeweils zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. fällig.

Der Staat ist zur Erfüllung seiner Aufgaben auf gleichmäßige und zeitnahe Einnahmen angewiesen. Die nachträgliche Entrichtung der Steuerschuld in einer Summe für das ganze Kalenderjahr könnte eher zu Zahlungsschwierigkeiten bei der steuerpflichtigen Person führen als vierteljährliche Vorauszahlungen. Schließlich vermeiden vierteljährliche Vorauszahlungen auch die Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die durch den monatlichen Lohnsteuerabzug ihre "Vorauszahlungen" leisten.

Grundsätzlich bemessen sich die Vorauszahlungen nach der Einkommensteuer des letzten Steuerbescheids, jedoch abzüglich der Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer).

Bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem letzten Steuerbescheid kann das Finanzamt die Vorauszahlungen auch anpassen. Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dürfen aber bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes nicht berücksichtigt werden.

Ja, die Einkommensteuererklärung muss bis zum 31.05. beim Finanzamt abgegeben werden. Eine Ausnahme gewährt das Finanzamt, wenn der Steuerpflichtige steuerlich vertreten wird. Durch die Beauftragung des Steuerberaters ist die Frist der 31.12.

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen der Pflicht- und der Antragsveranlagung:

  • Pflichtveranlagung: Sie müssen unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abgeben.
  • Antragsveranlagung: Sie können freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, um zu viel erhobene Steuer (z.B. Lohnsteuer) vom Finanzamt zurück zu erhalten

Die Veranlagungsart und der Abgabetermin sind unter anderem von Ihren Einkünften abhängig.
Abgabefristen bei Pflichtveranlagung:

Einkommensteuererklärung 2020:

  • Abgabefrist ohne Steuerberater: 31.10.2021
  • Abgabefrist ohne Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 02.05.2022
  • Abgabefrist mit Steuerberater: 31.05.2022
  • Abgabefrist mit Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 31.10.2022

Einkommensteuererklärung 2021:

  • Abgabefrist ohne Steuerberater: 31.07.2022
  • Abgabefrist ohne Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 31.01.2023
  • Abgabefrist mit Steuerberater: 28.02.2023
  • Abgabefrist mit Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 31.07.2023

Antragsveranlagung:
Durch die Antragsveranlagung können Sie Ihre abzugsfähigen Kosten steuermindernd geltend machen und Ihre zu viel gezahlte Steuer vom Finanzamt zurückerhalten. In diesem Fall müssen Sie Ihre Erklärung innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde, bei Ihrem Finanzamt einreichen.

Bis zum 31.12.2022 können Sie Ihre Einkommensteuerklärungen für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 bei Ihrem Finanzamt abgeben.

Es gelten unterschiedliche Abgabefristen hinsichtlich der abzugebenden Steuererklärung. Die Frage, ob eine rückwirkende Abgabemöglichkeit besteht, tritt meistens in den Fällen auf, bei denen eine Erstattung in Aussicht steht.

Generell unterscheidet man zwischen einer Antrags- und einer Pflichtveranlagung. Bei Ersterem beträgt die Frist 4 Jahre, im zweiten Fall kann die Steuererklärung sogar bis zu 7 Jahre rückwirkend abgegeben werden.

Man muss jedoch beachten, dass die Pflicht, oder aber auch die Möglichkeit, nicht in jedem Fall nach 7 Jahren erlischt.

Falls Nachzahlungen fällig werden, ist es sogar möglich, plötzlich die Steuerfahndung im Haus zu haben.

Bei Steuerhinterziehung gelten generell andere Verjährungsfristen.

Bei einer verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärung drohen Verspätungszuschläge, Zwangsgelder und eine Verzinsung der zugrundeliegenden Steuerschuld. Kommt der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht weiterhin nicht nach, droht eine Steuerschätzung.

STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER

Die Zuteilung der Steuer-IdNr. erfolgt durch die Bundeszentrale für Steuern. Im Gegensatz zur Steuernummer, die sich bei Umzug, Heirat oder Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ändern kann, wird die Steuer-IdNr. dauerhaft an alle in der Bundesrepublik lebenden Bürger zur Kommunikation in Steuersachen vergeben. Die Identifikationsnummer lässt sich jedem Schreiben des Finanzamts entnehmen, beispielsweise den Steuerbescheiden oder sonstigem Schriftverkehr.

Bei Personen, die im Ausland leben und deutsche Renten beziehen, veranlasst die Rentenkasse eine Zuteilung. Bei Personen, die aus dem Ausland zugezogen sind, informiert die Meldebehörde das Bundeszentralamt für Steuern, das dann die Steueridentifikationsnummer vergibt. Auch für neugeborene Kinder erfolgt bereits eine Zuteilung, sobald die Meldebehörde die erforderlichen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet hat.

Für Arbeitnehmer werden die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet und falls erforderlich geändert. Arbeitgeber können mit Hilfe der Steuer-ID ihrer Arbeitnehmer die Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen, sodass diese nicht selbst tätig werden müssen. Falls das nicht gewünscht ist, besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, beim Finanzamt zu beantragen, dass keine oder nur teilweise elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden. Der Arbeitgeber kann dann nur noch die Daten abrufen, für deren Weitergabe ein Einverständnis vorliegt.

Für Sparer oder Anleger kann es sich auszahlen, Freistellungsaufträge zu erteilen. Dadurch lässt sich die Berücksichtigung der Abgeltungsteuer durch die Bank verhindern. Wenn Sparer oder Anleger Freistellungsaufträge einrichten oder ändern wollen, ist die Steueridentifikationsnummer notwendig. Diese kann erforderlichenfalls aber auch noch nachgereicht werden.

Bestimmte Träger von Sozialleistungen, wie Rentenversicherungsträger, Arbeitsämter, Familienkassen und Krankenkassen, auch Arbeitgeber und andere Stellen sind verpflichtet, dem Finanzamt steuerlich bedeutsame Daten mitzuteilen. Diese Übermittlung erfolgt elektronisch. Damit die entsprechenden Daten weitergeleitet und zutreffend zugeordnet werden können, wird auch hier die Steueridentifikationsnummer benötigt.

Falls man seine eigene Steuer-ID vergisst und kein Schreiben vom Finanzamt mit der Nummer vorliegen hat, kann man die Steueridentifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern erneut beantragen. Die Bearbeitungszeit kann bis zu vier Wochen betragen, die Nummer wird letztendlich per Post versendet.

Zum Antrag

Die Steueridentifikationsnummer ist ein bedeutendes, individuelles Merkmal eines jeden Steuerpflichtigen. Häufig ist man sich seiner individuellen Nummer jedoch nicht bewusst. Umso dringlicher, wenn man schnell handeln muss und das ursprüngliche Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) möglicherweise nicht sofort verfügbar ist. Aber keine Sorge, die Steueridentifikationsnummer ist auf einer Vielzahl von offiziellen Dokumenten zu finden:

  • Lohnsteuerbescheinigung: Die Steuer-ID befindet sich auf der Lohnsteuerbescheinigung unter dem Abschnitt "Identifikationsnummer".
  • Einkommensteuerbescheid: Die Steuer-ID wird auf dem Einkommensteuerbescheid im oberen linken Eck direkt über der Steuernummer angegeben.
  • Informationsschreiben deines Finanzamtes: Ihre Steuer-ID ist auch auf den Informationsmitteilungen Ihres Finanzamtes neben der Steuernummer zu finden.
  • Online-Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern: Wenn Sie die oben genannten Dokumente nicht finden, können Sie Ihre Steueridentifikationsnummer über das Eingabeformular auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern anfordern.

 


 

Steueridentifikationsnummer auf der Lohnabrechnung

Auf der Lohnsteuerbescheinigung ist die Steuer-ID unter dem Punkt Identifikationsnummer zu finden. So ist immer klar, welche Person wie viel Lohnsteuer gezahlt hat.

SuP_Steueridentifikationsnummer-Lohnabrechnung

 


 

Steuer-ID auf der Lohnabrechnung

Steueridentifikationsnummer auf dem Einkommensteuerbescheid
Auf dem Einkommensteuerbescheid steht die Steuer-IdNr. auf der linken Seite im oberen Eck, direkt oberhalb der Steuernummer.

Beispiel Einkommensteuerbescheid:

SuP_Steueridentifikationsnummer-Einkommensteuerbescheid

 


 

Steueridentifikationsnummer auf Schreiben Ihres Finanzamtes
Auch auf Informationsschreiben Ihres Finanzamtes ist die Steuer-IdNr. neben der Steuernummer zu finden.

SuP_Steueridentifikationsnummer-Informationsschreiben-Finanzamt

Steuerklassen

Die Steuerklasse steht häufig im Zentrum von verschiedentlichen Fragen. Hierbei ist häufig nicht klar, welche Bedeutung der Steuerklasse zukommt. Die Lohnsteuerklasse (kurz: Steuerklasse) bestimmt die Höhe der steuerlichen Abzüge bei nichtselbständiger Arbeit.

Sie ist somit für jeden Arbeitnehmer relevant, der Steuern zahlt. Die Steuerklasse reguliert den Lohnsteuerabzug, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, falls der Steuerzahler zu einer Kirche gehört. Das monatliche Netto Gehalt des Arbeitnehmers hängt somit von seiner Steuerklasse ab.

Das deutsche Steuerrecht kennt insgesamt sechs unterschiedliche Lohnsteuerklassen, die sich insb. an der Familiensituation (ledig/verheiratet) des Steuerpflichtigen orientieren. Nachstehende Übersicht zeigt auf, welche Steuerklasse zu welchem Familienstand korrespondiert:

Die folgende Übersicht zeigt, welche Steuerklasse zu welchem Familienstand gehört.

  • Steuerklasse 1: ledig, verwitwet, getrennt/geschieden
  • Steuerklasse 2: alleinerziehend, getrennt lebend
  • Steuerklasse 3: Verheiratete (höheres Einkommen oder Alleinverdiener)
  • Steuerklasse 4: Verheiratete (beide Einkommen gleich hoch)
  • Steuerklasse 5: Verheiratete (geringeres Einkommen)
  • Steuerklasse 6: Zweit- und Nebenjob (unabhängig vom Familienstand)

Die Wahl einer falschen, nachteiligen Steuerklasse stellt grundsätzlich kein unumkehrbares Problem dar. So zahlen Sie bei der Wahl einer ungünstigen Steuerklassen-Kombination keinen Cent mehr Steuern, da die endgültige Abrechnung in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres erfolgt.

Bei der Steuererklärung spielen die Steuerklassen für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Rolle. Bei ungünstiger Steuerklassenwahl zahlen Sie zwar während des Jahres zu viel Lohnsteuer und verzichten dadurch auf Liquidität und mögliche Zinsen. Sie dürfen sich dann aber im nächsten Jahr mit Abgabe der Steuererklärung auf eine Steuererstattung freuen.

Der Wechsel der Steuerklasse findet immer dann statt, wenn sich der Familienstand oder das Einkommensverhältnis einer steuerpflichtigen Person ändert.

Dies erfolgt bei einer Heirat, bei Scheidung, im Sterbefall des Ehepartners, Geburt oder Adoption eines Kindes oder eventuell bei einem Nebeneinkommen, das über eine bestimmte Untergrenze hinausgeht.

Die Steuerklasse zu wechseln ist grundsätzlich ein Mal pro Jahr möglich. Ausnahmen bestehen immer dann, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintraten; etwa bei Arbeitslosigkeit oder der Aufnahme einer Arbeit, bei Arbeitslosigkeit oder im Todesfall von Kindern und Ehepartnern.

Haben Sie zwei Anstellungsverhältnisse, stellt sich die Frage, wie die Steuerklassen zu verteilen sind.

Dies erfolgt wie folgt: Das Finanzamt ordnet Ihrem ersten Anstellungsverhältnis – je nach Familienstand – eine Steuerklasse von I (1) bis V (5) zu.

Für das zweite Anstellungsverhältnis bekommen Sie automatisch Steuerklasse VI (6), wenn Sie dort mehr als die Minijob-Grenze – aktuell 520 Euro im Monat – verdienen.

Verheiratete haben die Möglichkeit, zwischen den Steuerklassenkombinationen 3/5, 5/3, 4/4 und 4/4 mit Faktor zu wählen.
Die Vor- und Nachteile der Steuerklassenkombinationen haben wir für Sie nachstehend dargestellt:

Steuerklassen-Kombination Vorteilhaft, wenn ...
4 und 4 beide Partner in etwa gleich viel verdienen (Einkünfte sollten nicht mehr als 10 Prozent auseinanderliegen)
3 und 5 ein Partner deutlich mehr verdient (Einkommensverhältnis von 40 zu 60 Prozent oder mehr)
4 und 4 je mit Faktor die Einkommen weiter auseinanderliegen (jeder Partner zahlt nur den Anteil an der Lohnsteuer, den er auch zum gemeinsamen Einkommen beiträgt)

UNSERE ZUSAMMENARBEIT

Grundsätzlich hat jede Mitarbeiterin einen eigenen Mandantenstamm. Liegen keine besonderen Umstände vor, werden die Arbeiten nach Auftragseingang erledigt. Besondere Umstände können z. B. sein: Wunsch des Mandanten auf schnelle Bearbeitung, laufende Fristen oder Androhungen seitens des Finanzamts, einer anderen Behörde oder Stelle. Um die Arbeiten unterjährig gleichmäßig zu verteilen, fordern wir unsere Mandanten im dritten und vierten Quartal zur Abgabe der Unterlagen des Vorjahres auf.

Grundsätzlich haben Sie neben dem Steuerberater eine feste Fachangestellte als Ansprechperson.

Die für die Erstellung Ihrer Steuererklärung notwendigen Unterlagen können Sie uns auf unterschiedliche Weise zur Verfügung stellen. So können Sie Ihre Unterlagen uns gerne in der Kanzlei zu den üblichen Öffnungszeiten (Mo.-Fr. jeweils zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr) vorbeibringen.

Sehr gerne können Sie uns die Unterlagen auch postalisch zuleiten. Sobald uns die Unterlagen zugehen, bestätigen wir dies Ihnen selbstverständlich.

Daneben können Sie uns die Unterlagen selbstverständlich auch digital zur Verfügung stellen. Eine Übermittlung per E-Mail oder über einen gesicherten Datenraum ist jederzeit möglich

Bitte lesen Sie hierzu den Punkt "Hinweis zur Bereitstellung von Belegen im digitalen Format"!

Sprechen Sie uns gerne an bei Fragen.

Wir sind für Sie telefonisch, per Fax, E-Mail oder auf dem Postweg erreichbar.

Zum Kontakt

Soweit Steuerberatungskosten privat veranlasst wurden, sind diese leider momentan nicht als Sonderausgaben absetzbar. Diese Regelung gilt allerdings nur für solche Kosten, die keiner Einkunftsart zugeordnet werden können, wie zum Beispiel für die Erstellung des Mantelbogens der Steuererklärung. Steuerberatungskosten sind dann von der Steuer absetzbar, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, wenn man sie beispielsweise den Gewinneinkunftsarten zuordnen kann.

Grundsätzlich sollten Sie 10 Jahre lang Buchhaltungsunterlagen, Belege, Kassenbücher und Bankauszüge sowie Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Steuerbescheide aufbewahren.

Wir legen viel Wert auf Digitalisierung und erhalten auch in zunehmender Häufigkeit Belege im digitalen Format. Hier ist es jedoch wichtig, dass uns diese im PDF-Format zugehen und grundsätzlich ein Beleg pro Seite. Bilddateien oder Fotos im Apple-Format sind leider regelmäßig unleserlich, schlecht oder nicht nutzbar und erschweren den Bearbeitungsprozess.

Daher bitten wir Sie, uns die Belege idealerweise im PDF-Format zuzusenden.

Steuer-Checkliste zum Download

Hier können Sie sich unsere Steuer-Checkliste als PDF herunterladen.

Haben Sie noch Fragen zu den Steuerunterlagen?

Wir sind gerne für Sie da

Bei Fragen oder Anliegen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.
Wir stehen Ihnen unter nachstehenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung.

Per E-Mail: einkommensteuer@schlecht-partner.de

Schlecht und Partner
Friedhofstraße 45/47
70191 Stuttgart
Tel.: 0711 40 05 40 50

Schlecht und Partner
Barer Straße 7
80333 München
Tel.: 089 24 29 16 0

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