FAQ zur Einkommensteuer und Einkommensteuererklärung
GRUNDSÄTZLICHES ZUR EINKOMMENSTEUER
Die Einkommensteuer ist eine Steuer auf das Einkommen. Das Einkommen setzt sich aus den unterschiedlichen Einkünften zusammen. Die tarifliche Einkommensteuer richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen im Zusammenhang mit der Grund- oder Splittingtabelle.
Der Einkommensteuer unterliegen in Deutschland ansässige Personen im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht wie auch Steuerausländer mit (bestimmten) inländischen Einkünften.
Somit wird Die Einkommensteuer von jedem bezahlt, dessen Einkünfte nicht bereits durch die Lohnsteuer oder durch die Kapitalertragssteuer abgegolten sind. Einkommensteuer zahlen Ärzte, Versicherungsmakler, Autohändler, Vermieter, Steuerberater, Rechtsanwälte und viele weitere Selbstständige und Gewerbetreibende.
Im Einkommensteuergesetz gibt es sieben Einkunftsarten. Diese Einkunftsarten sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirschaft § 13 EStG
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG (Handelsvertreter, Gastronomen, Autohändler, Einzelhändler usw.)
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 18 (Steuerberater, Ärzte, Rechtsanwälte, Autoren, Blogger)
- Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit § 19 EStG (Angestellte Arbeitnehmer)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG (Dividenden, Kursgewinne, Zinsen aus Darlehen)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG (Vermietung einer Eigentumswohnung)
- sonstige Einkünfte § 22 (Renten, private Veräußerung, Immobilienverkäufe)
Unterliegen Sie als in Deutschland ansässige Person der deutschen Einkommensteuer, so unterliegen grundsätzlich alle Ihre Einkünfte, unabhängig vom Ort der Herkunft der Besteuerung. Somit unterliegen zunächst auch ausländische Einkünfte der deutschen Besteuerung (sog. Welteinkommensprinzip).
Bestehen zwischen Deutschland und dem Quellenstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Ertragsteuern, so kommt es regelmäßig in Abhängigkeit von der Art der Einkunft zu einer Zurechnung des Besteuerungsrecht zu dem Wohnsitzstaat Deutschland oder dem ausländischen Quellenstaat.
Werbungskosten sind die Kosten die zur Sicherung, Erhaltung und Erwerbung einer Tätigkeit anfallen, das sind:
- Fahrkosten (tägliche Fahrten zur Arbeit, Familienheimfahrten)
- Kontoführungsgebühren
- Berufskleidung (mit Einschränkungen, siehe Downloads)
- Fachliteratur
- Fortbildungskosten (Sonderfall: Zweitausbildung)
Die Einkommensteuer wird vom Steuerpflichtigen selbst in Form von Vorauszahlungen und ggfs. einer Nachzahlung nach Aufforderung durch das Finanzamt selbst abgeführt. Dies ist beispielsweise bei Gewerbetreibenden, Selbständigen oder bei der Erzielung von Mieteinkünften der Fall.
Die Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen und durch den Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Dies geschieht monatlich mit der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber. Die Einkommensteuer wird vom Steuerpflichtigen selbst an das Finanzamt abgeführt. Der Unterschied ist hier nur während dem Jahr vorhanden. Am Jahresende gelten für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer die selben Prozentsätze, Gesetze und Vorgabe. Der Vorteil bei der Einkommensteuerzahlung ist, dass die Vorauszahlungen während des Jahres angepasst werden können.
Im Normalfall lohnt sich die Abgabe der Einkommensteuererkärung für den Arbeitnehmer, da er hierdurch Werbungskosten geltend machen kann. Diese Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen und führen zu einer geringeren Steuerlast.
Hier die häufigsten Gründe: Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden,
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- wenn Einkünfte erzielt werden, auf die keine Lohnsteuer gezahlt wird, die 410 EUR übersteigen.
- wenn Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wird.
- wenn Ehegatten beide Arbeitslohn beziehen und der eine Lohnsteuerklasse 3 und der andere Lohnsteuerklasse 5 hat.
- wenn ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist.
- Wenn Lohnersatzleistungen in bestimmten Fällen (Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld etc.) bezogen werden
Die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen richtet sich nach dem Wohnsitz. Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist bei Ledigen der Wohnsitz maßgebend, an dem er oder sie sich vorwiegend aufhält. Bei mehrfachem Wohnsitz verheirateter oder in Lebenspartnerschaft lebender Steuerpflichtiger, die nicht dauernd getrennt leben, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.
Ergibt sich aufgrund eines Wohnungswechsels eine Veränderung in der örtlichen Zuständigkeit, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eines der beiden Finanzämter hiervon erfährt. Das neu zuständige Finanzamt hat die Besteuerung in vollem Umfang zu übernehmen.
Um die einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückzubekommen, müssen Sie trotzdem eine Einkommensteuererklärung nebst Anlage KAP abgeben, auch wenn Sie ansonsten nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Sie erhalten dann im Rahmen des Veranlagungsverfahrens Ihre gezahlte Abgeltungsteuer erstattet.
Liebhaberei wird grundsätzlich vom Finanzamt festgestellt. Eine Liebhaberei liegt bei Unternehmen vor, die bereits bei Gründung nie darauf ausgelegt sind, keine Gewinne zu erzielen.
Prominentestes Beispiel ist vermutlich die Yacht, die nur einen Monat im Jahr vermietet und elf Monate im Jahr selbstgenutzt wird. Wobei aber die Kosten dieser Yacht für volle 12 Monate geltend gemacht werden und sogar die Kosten des einen Monats, in dem die Yacht vermietet ist, die Mieteinnahmen übersteigen. Diese Mieteinnahmen würde das Finanzamt nicht der Einkommensteuer unterwerfen, die Kosten jedoch auch nicht zum Abzug zulassen.